Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 85

§ 85 – Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, normal für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 / Prozent, normal für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, normal für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent normal arabic der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

Kurz erklärt

  • Der Jahresarbeitsverdienst für Versicherte ab 18 Jahren beträgt mindestens 60 % der Bezugsgröße zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
  • Für Versicherte unter 6 Jahren beträgt der Jahresarbeitsverdienst mindestens 25 % der Bezugsgröße.
  • Für Versicherte zwischen 6 und 15 Jahren beträgt der Jahresarbeitsverdienst mindestens 33 % der Bezugsgröße.
  • Für Versicherte zwischen 15 und 18 Jahren beträgt der Jahresarbeitsverdienst mindestens 40 % der Bezugsgröße.
  • Der Jahresarbeitsverdienst darf höchstens das Doppelte der Bezugsgröße betragen, eine höhere Obergrenze kann festgelegt werden.